Gebäude der IWB bei Sonnenuntergang

Haftungsausschluss

Inhalt des Onlineangebotes

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Verweise und Links

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Einkaufs­bedingungen

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote unserer Lieferanten sowie sonstige Ansprüche und Rechten zwischen uns und unseren Lieferanten gelten stets diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Regelungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von uns ausdrücklich in Textform bestätigt werden. Allgemeine Bedingungen des Lieferanten werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Schweigen wir auf uns übersandte Bedingungen von Vertragspartnern, hat dies ihre Ablehnung zur Bedeutung.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor unseren Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.

1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht in diesen Einkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen sind.

1.5 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

2. Auftragserteilung und -annahme

2.1 Bestellungen und deren Änderungen und Ergänzungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns in Textform erfolgen.

2.2 Der Lieferant hat die Bestellung/Änderung unverzüglich zu bestätigen. Liegt uns innerhalb von 10 Tagen – gerechnet vom Eingang der Bestellung/Änderung – keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

2.3 Wir sind berechtigt, jederzeit unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

2.4 Wir behalten uns vor, unsere Bestellung hinsichtlich Ausführung und Konstruktion auch nachträglich noch zu ändern, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist.

3. Lieferung, Annahme, Erfüllungsort

3.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung in unserem Werk an.

3.2 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zu Teillieferungen berechtigt.

3.3 Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

3.4 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3.5 Der Lieferant hat in seinem gesamten Schriftverkehr mit uns unsere Bestell-Nummer und unsere EDV-Nummer des bestellten Artikels anzugeben.

4. Preis und Zahlung

4.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die Preise verstehen sich frei unserem Werk einschließlich Verpackung.

4.2 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung nach vertragsmäßigem Wareneingang und Eingang der ordnungsmäßigen und prüfbaren Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder bis 30 Tage netto. Die Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.

4.3 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Geschäftszeichen eine genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto) und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in 4.2 genannten Fristen um den Zeitraum der Verzögerung.

4.4 Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zurückzubehalten.

5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf uns über, wenn die Lieferung in unserem Werk ordnungsgemäß übergeben worden ist. Es ist grundsätzlich eine Bringschuld des Lieferanten vereinbart. Auch bei Vereinbarung der Versendung, geht die Gefahr erst auf uns über, wenn die Lieferung in unserem Werk oder am anderweitig vereinbarten Bestimmungsort übergeben worden ist.

6. Verpackung und Versand

6.1 Die zu liefernden Waren sind gemäß Verpackungsordnung und handelsüblich so transportsicher zu verpacken, dass sie unversehrt das Werk erreichen. Bei Sonderverpackungen, nach unseren Vorgaben, werden die Sonderverpackungskosten, wenn sie den üblichen zumutbaren Rahmen übersteigen, von uns übernommen. Bei Anlieferung mit beschädigter Verpackung besteht das Recht zur Annahmeverweigerung oder zur Annahme unter Vorbehalt.

6.2 Sofern nicht anderweitig vorgeschrieben, hat der Lieferant die kostengünstigste Versandart zu wählen.

6.3 Der Lieferant hat die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs zu beachten. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

6.4 Die Versandpapiere und Versandanzeigen in Textform sind mit den von uns vorgeschriebenen Geschäftszeichen zu versehen. Nach Versand der Ware durch den Lieferanten ist eine in Textform zu erteilende Versandanzeige an uns zu senden, die eine genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art und die Verpackung der Ware oder des Gegenstandes zu enthalten haben. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere und Lieferscheine mit der Lieferung nicht rechtzeitig zugestellt werden bzw. obige Angaben in den Versandpapieren und Versandanzeigen fehlen, so lagert die Ware bis zur Ankunft der benannten Papiere bzw. der vollständigen Angaben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

7. Eigentumssicherung

7.1 An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

7.2 Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen.

8. Rechnung
Die Rechnung ist gemäß den gesetzlichen Anforderungen zu erstellen und eine Ausfertigung an unsere Anschrift zu richten. Sie darf nicht einer Sendung beigefügt werden.

9. Sachmängelhaftung

9.1 Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl kostenlose Nachbesserung oder Lieferung einwandfreier Waren zu verlangen. Die Nacherfüllung beinhaltet den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache, auch wenn der Lieferant ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. In dringenden Fällen sind wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug gerät.

9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 24 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt.

9.3 Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

9.4 Der Rücktransport der beanstandeten Lieferung ist, sofern nicht anders vereinbart, durch den Lieferanten zu organisieren. Sollte dies aus irgendeinem Grund nicht möglich sein, werden wir den Rücktransport organisieren und entsprechend an den Lieferanten belasten.

10. Produkthaftung
Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüchen verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. EUR pro Personen-/ Sachschaden während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Ansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

11. Sicherheitsvorschriften
Maschinen und Maschinenkomponenten sind mit CE-Konformitätserklärung und gemäß der jeweiligen aktuell geltenden Maschinenrichtlinie zu liefern. Für Komponenten und Anlagen sind alle in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Abnahme/Lieferung geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Richtlinien, allgemein anerkannte Regeln der Technik sowie Normen, die dem Schutz vor Gefährdungen von Menschen, Tieren, Umwelt sowie Gebäude und Anlagen dienen, einzuhalten. Besonderes Augenmerk ist auf den effizienten Einsatz aller Energieträger zu legen. Auch sind ohne dass es dazu eines besonderen Auftrags oder Hinweise bedarf, die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen mitzuliefern.

12. Schutzrechte Dritter

12.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm gelieferten Waren weder unmittelbar noch mittelbar gegen in- oder ausländische Schutzrechte oder sonstige Rechte, die keinen gesetzlichen Sonderschutz genießen, verstoßen wird und stellt uns und unsere Abnehmer von allen sich daraus ergebenden Ansprüchen frei. Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der uns aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte erkennen müssen.

12.2 Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl entweder auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber der Rechte die erforderliche Genehmigung zur Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. zu erwerben oder aber vom Vertrag zurückzutreten.

13. Materialbeistellung
Beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum. Die beigestellten Materialien sind übersichtlich und getrennt als unser Eigentum zu lagern, ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf Kosten des Lieferanten zu versichern und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

14. Muster, Zeichnungen, Fertigungsmittel
Unterlagen, Daten aller Art wie Muster, Zeichnungen, Modelle oder Fertigungsmittel, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum oder Urheberrecht und sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Vom Lieferanten angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Die Unterlagen dürfen Dritten in keiner Weise zugänglich gemacht und, oder im Interesse bzw. Auftrag Dritter verwendet werden. Das gleiche gilt für Unterlagen, Daten oder Fertigungsmittel, die der Lieferant nach unseren Angaben bzw. unter unserer Mitwirkung hergestellt oder entwickelt hat.

15. Sonstiges

15.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

15.2 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit dieser Geschäftsverbindung werben.

15.3 Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Lieferanten, gleich ob diese vom Lieferanten selbst oder von Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

15.4 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens in Gotha.

15.5 Gerichtstand ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht; wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.

15.6 Sollten einzelne Teile dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

IWB Industrietechnik GmbH
Stand: 01.10.2020

 

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

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1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen und gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss zwischen uns und unseren Kunden. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Regelungen, insbesondere solche in den Einkaufsbedingungen oder AGB des Kunden, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir im Einzelfall nicht besonders widersprechen. Schweigen wir auf an uns übersandte Bedingungen von Kunden, hat dies ihre Ablehnung zur Bedeutung.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor unseren AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform oder unsere in Textform erfolgte Bestätigung maßgebend.

1.4 Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt im Falle umgehender Auftragserteilung der Lieferschein bzw. die fakturierte Rechnung. Schweigen des Bestellers bzw. Kunden auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder die Abnahme unserer Lieferung und Leistung gilt als Genehmigung unserer AGB.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht in diesen AGB abgeändert oder ausgeschlossen sind.

1.6 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

2. Vertragsabschluss

2.1 Alle von uns abgegebenen Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Preise verstehen sich ab Werk als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.3 Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von uns in Textform bestätigt worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.

2.4 Technische Änderungen bleiben auch während der Auftragsbearbeitung im Rahmen technischer Erfordernisse vorbehalten.

2.5 Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern eschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige oder höherwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.6 Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

2.7 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.

3. Widerruf, Stornierung, Rücktritt

3.1 Der Kunde kann seinen Auftrag bis zum Erhalt der Auftragsbestätigung von uns kostenfrei widerrufen. Dazu ist es ausreichend, wenn dieser per Textform versendet wurde.

3.2 Erfolgt eine Stornierung oder Änderung durch den Kunden nach diesem Zeitpunkt, hat dieser die angefallenen Planungs-, Material- und Anarbeitungskosten zu tragen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

3.3 Wird die Vertragserfüllung für uns aus nicht vorhersehbaren technischen Problemen unmöglich oder ist diese nur mit einem nicht vorhergesehenen unverhältnismäßigen Aufwand möglich, so können wir vom Vertrag zurücktreten.

4. Lieferung, Transport und Gefahrübergang

4.1 Die Lieferung erfolgt FCA gemäß INCOTERMS 2020 zuzüglich Verpackung.

4.2 Bei einem Netto-Warenwert unter 50,00 EUR wird ein Kleinmengenzuschlag in Höhe von 10,00 EUR berechnet.

4.3 Die Wahl der Versandart und des Versandweges obliegt uns, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es wird ein Transportunternehmen für eine günstige Versandart unter Ausschluss der Haftung gemäß Ziffer 8. und 9. ausgewählt. Die Transportkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

4.4 Wir werden auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten und zu dessen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden und Beschädigungen der Verpackung sind uns und dem anliefernden Spediteur unverzüglich anzuzeigen.

4.5 Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.

4.6 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt, und zwar auch dann, wenn, Teillieferungen erfolgen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft über. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über.

4.7 Bei der Erbringung von Werkleistungen, auch teilbaren Werkleistungen gelten diese, soweit keine förmliche Abnahme vereinbart ist oder eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, 10 Tage nach Lieferung oder Installation als abgenommen. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind.

4.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

4.9. Lieferfristen werden individuell vereinbart. Lieferfristenbeginnen grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vomKunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragszu schaffenden Voraussetzungen. Werden diese Verpflichtungen des Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängertsich die Frist angemessen, sofern wir die Pflichtverletzungnicht zu vertreten haben. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig.

4.10 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.11 Änderungswünsche des Kunden nach erfolgter Auftragsbestätigung verlängern die Lieferfrist. Der Verlängerungszeitraum ist abhängig von der Umsetzbarkeit und wird durch uns nach Prüfung festgesetzt.

4.12 Sollte der Liefertermin durch unvorhergesehene Ereignisse, für die wir kein Verschulden tragen, wie z.B. höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen, Streik usw. – dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei den Unterlieferanten eintreten – nicht eingehalten werden können, so sind wir auch bei verbindlich bestätigten Aufträgen von der Einhaltung der Lieferfristen sowie für die Dauer dieser Ereignisse einschließlich einer angemessenen Nachfrist von der Lieferfrist entbunden.

4.13 Bei vom Kunden durchzuführender Montage von Geräten und Zubehörteilen sind unsere Einbauvorschriften zu beachten. Für den Fall, dass unsere Einbauvorschriften nicht beachtet wurden, haften wir nicht für sich daraus ergebende Mängel und Schäden.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von uns bis zu einem Netto-Auftragswert von bis zu

20.000,00 EUR innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und bei einem Netto-Auftragswert von mehr als 20.000,00 EUR in zwei Raten, und zwar 40 % des Rechnungsbetrages mit Auftragsbestätigung und 60 % mit Abnahme in unserem Haus bzw. Lieferung jeweils 14 Tage netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Reparaturen und Lohnarbeiten sind in allen Fällen sofort mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, Abschlagsrechnungen hinsichtlich der erbrachten Leistungen zu erheben.

5.2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto maßgeblich.

5.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die ihm zustehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.

5.4 Werden uns nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen oder gerät der Kunde mit anderen Verbindlichkeiten von mehr als 100,00 EUR in Verzug, ist IWB berechtigt, die Auslieferung dieses und weiterer Aufträge nur gegen Vorkasse oder andere Sicherheitsleistungen vorzunehmen oder bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. Lieferungen können gestoppt und unterwegs befindliche Ware auf Kosten des Kunden zurückgerufen werden.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle Lieferungen von uns erfolgen unter dem erweiterten Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Besteller bzw. Kunden über, wenn sämtliche Verbindlichkeiten inkl. aller Nebenforderungen erfüllt sind, die wir in jedweder Form gegenüber dem Kunden haben. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

6.2 Vom Gefahren- bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6.3 Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der uns zustehenden Saldoforderung. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

6.4 Der Kunde verpflichtet sich, im Falle von Vertragsverletzungen jedweder Art auf Verlangen von uns sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware auf seine Kosten, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf, zurückzuliefern. In der Rücknahme der Ware oder in der Pfändung durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

6.5 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.

6.6 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

6.7 Soweit der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder Forderungsabtretungen nur mit unserer Zustimmung in Textform vornehmen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

6.8 Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

7. Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der IWB oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

7.2 Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn diese der Produktbeschreibung entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der Leistung beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit der Leistung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

7.3 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungsund Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.4 Mangelrügen für erkennbare Mängel sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden.

7.5 Die rechtserheblichen Erklärungen und Mängelanzeigen (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

7.6 Für Mängel leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung oder Neulieferung. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden erst zu, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist.

7.7 Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden und Mängel, die aus unsachgemäßer Verwendung, Bedienung und Lagerung, nachlässiger oder fehlerhafter Behandlung oder durch Überbeanspruchung entstehen. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde selbst Reparaturen und Eingriffe vornimmt oder durch nicht von uns autorisierte Personen vornehmen lässt, sofern die Störung damit in Zusammenhang steht.

7.8 Die Gewährleistung umfasst auch nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch Verschleiß oder äußere Einflüsse entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne unsere schriftliche Zustimmung Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.

7.9 Gewährleistungsreparaturen sind bei vorliegendem Anspruch kostenlos, bei freier Anlieferung des Gerätes bei uns in Gotha. Bei Arbeiten in Ihrem Haus berechnen wir die Fahrtkosten für An- und Abreise ab 99867 Gotha.

7.10 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach Wahl des Kunden Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.

7.11 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

8. Haftung

8.1 Soweit wir gem. Ziff. 8. und 9. der AGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.2 Im Falle einer Haftung ist die Ersatzpflicht von uns für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1 Mio. EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

8.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns.

8.4 Wir haften nicht für Rechtsmängel, die sich daraus ergeben, dass wir uns nach technischen Zeichnungen, Entwürfen oder sonstigen Angaben gerichtet haben, die der Kunde uns zur Verfügung gestellt hat.

8.5 Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für ausdrückliche schriftliche Garantien sowie in allen Fällen, in denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8.6 Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für nicht erzielte Einsparungen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.

8.7 Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.8 Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes an den Kunden; die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist gilt nicht in von uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und soweit wir aus Gefährdungstatbeständen haften.

8.9 Im Falle einer Haftung ist die Ersatzpflicht von IWB für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1 Mio. EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung der IWB Industrietechnik GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für den einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf 1 Mio. EUR begrenzt.

10. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.2 Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz in 99867 Gotha. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehende Rechtsstreitigkeiten ist Gotha. IWB ist auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

11. Schlussbestimmungen
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

IWB Industrietechnik GmbH
Fassung vom 01.10.2020