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Haftungs
ausschluss

Inhalt des Onlineangebotes

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Verweise und Links

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Einkaufs-
bedingungen


1. Geltung

1.1 Für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote unserer Lieferanten sowie sonstige Ansprüche und Rechten zwischen uns und unseren Lieferanten gelten stets diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Regelungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Allgemeine Bedingungen des Lieferanten werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Schweigen wir auf uns übersandte Bedingungen von Vertragspartnern, hat dies ihre Ablehnung zu Bedeutung.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor unseren Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht in diesen Einkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen sind.

1.5 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.

2. Auftragserteilung und -annahme

2.1 Bestellungen und deren Änderungen und Ergänzungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich erfolgen.

2.2 Der Lieferant hat die Bestellung/Änderung unverzüglich zu bestätigen. Liegt uns innerhalb von 10 Tagen – gerechnet vom Eingang der Bestellung/Änderung – keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

2.3 Wir behalten uns vor, unsere Bestellung hinsichtlich Ausführung und Konstruktion auch nachträglich noch zu ändern, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist.

3. Lieferung, Annahme, Erfüllungsort

3.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung in unserem Werk an.

3.2 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zu Teillieferungen berechtigt.

3.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen, Unruhen und sonstigen unvorhersehbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende der erwähnten Hindernisse wird der Lieferant uns unverzüglich mitteilen. Treten die erwähnten Hindernisse bei uns auf, gilt dies für unsere Abnahmepflicht entsprechend.

3.4 Der Lieferant hat in seinem ganzen Schriftverkehr mit uns unsere Bestell-Nummer und unsere EDV-Nummer des bestellten Artikels anzugeben.

4. Preis und Zahlung

4.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die Preise verstehen sich frei unserem Werk einschließlich Verpackung.

4.2 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck nach vertragsmäßigen Wareneingang und Eingang der ordnungsmäßigen und prüfbaren Rechnung innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto oder bis 45 Tage netto. Die Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.

4.3 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Geschäftszeichen eine genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto) und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in 4.2 genannten Fristen um den Zeitraum der Verzögerung.

4.4 Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zurückzubehalten.

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht auf uns über, wenn die Lieferung in unserem Werk ordnungsgemäß übergeben worden ist. Es ist grundsätzlich eine Bringschuld des Lieferanten vereinbart. Auch bei Vereinbarung der Versendung, geht die Gefahr erst auf uns über, wenn die Lieferung in unserem Werk oder am anderweitig vereinbarten Bestimmungsort übergeben worden ist.

6. Verpackung und Versand

6.1 Die zu liefernden Waren sind gemäß Verpackungsordnung und handelsüblich zu verpacken. Bei Sonderverpackungen, nach unseren Vorgaben, werden die Sonderverpackungskosten, wenn sie den üblichen zumutbaren Rahmen übersteigen, von uns übernommen.

6.2 Sofern nicht anderweitig vorgeschrieben, hat der Lieferant die kostengünstigste Versandart zu wählen.

6.3 Der Lieferant hat die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs zu beachten. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

6.4 Die Versandpapiere und Versandanzeigen sind mit den von uns vorgeschriebenen Geschäftszeichen zu versehen. Nach Versand der Ware durch den Lieferanten sind zweifach ausgefertigte Versandanzeigen an uns einzusenden, die eine genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art und die Verpackung der Ware oder des Gegenstandes zu enthalten haben. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden bzw. obige Angaben in den Versandpapieren und Versandanzeigen fehlen, so lagert die Ware bis zur Ankunft der benannten Papiere bzw. der vollständigen Angaben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

7. Rechnung

7.1 Die Rechnung ist in doppelter Ausfertigung an unsere Anschrift zu richten. Sie darf nicht einer Sendung beigefügt werden.

8. Sachmängelhaftung

8.1 Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl kostenlose Nachbesserung oder Lieferung einwandfreier Waren zu verlangen. Die Nacherfüllung beinhaltet den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache, auch wenn der Lieferant ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. In dringenden Fällen sind wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug gerät.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 24 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt.

8.3 Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.4 Der Rücktransport der beanstandeten Lieferung ist, sofern nicht anders vereinbart, durch den Lieferanten zu organisieren. Sollte dies aus irgendeinem Grund nicht möglich sein, wird IWB den Rücktransport organisieren und entsprechend an den Lieferanten belasten.

9. Produkthaftung

Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüchen verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. EUR pro Personen-/ Sachschaden während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Ansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

10. Sicherheitsvorschriften

Maschinen und Maschinenkomponenten sind mit CE-Konformitätserklärung und der jeweils aktuell geltenden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu liefern. Auch sind ohne dass es dazu eines besonderen Auftrags oder Hinweise bedarf, die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen mitzuliefern.

11. Materialbeistellung

11.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm gelieferten Waren weder unmittelbar noch mittelbar gegen in- oder ausländische Schutzrechte oder sonstige Rechte, die keinen gesetzlichen Sonderschutz genießen, verstoßen wird und stellt uns und unsere Abnehmer von allen sich daraus ergebenden Ansprüchen frei. Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der uns aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte erkennen müssen.

11.2 Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl entweder auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber der Rechte die erforderliche Genehmigung zur Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. zu erwerben oder aber vom Vertrag zurückzutreten.

12. Materialbeistellung

Beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum. Die beigestellten Materialien sind übersichtlich und getrennt als unser Eigentum zu lagern, ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf Kosten des Lieferanten zu versichern und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

13. Muster, Zeichnungen, Fertigungsmittel

Unterlagen, Daten aller Art wie Muster, Zeichnungen, Modelle oder Fertigungsmittel, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum oder Urheberrecht und sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Vom Lieferanten angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Die Unterlagen dürfen Dritten in keiner Weise zugänglich gemacht und, oder im Interesse bzw. Auftrag Dritter verwendet werden. Das gleiche gilt für Unterlagen, Daten oder Fertigungsmittel, die der Lieferant nach unseren Angaben bzw. unter unserer Mitwirkung hergestellt oder entwickelt hat.

14. Sonstiges

14.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

14.2 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit dieser Geschäftsverbindung werben.

14.3 Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Lieferanten, gleich ob diese vom Lieferanten selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des BDSG zu verarbeiten.

14.4 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens in Gotha.

14.5 Gerichtstand ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht; wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.

14.6 Sollten einzelne Teile dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

IWB Industrietechnik GmbH
Stand: 01.08.2013

Allgemeine-
Geschäfts-
bedingungen


1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und der IWB Industrietechnik GmbH (nachfolgend „IWB“) gelten stets diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Regelungen, insbesondere solche in den Einkaufsbedingungen oder AGB des Kunden, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen. Schweigen wir auf uns übersandte Bedingungen von Vertragspartnern, hat dies ihre Ablehnung zur Bedeutung.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor unseren AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4 Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt im Falle umgehender Auftragserteilung der Lieferschein bzw. die fakturierte Rechnung. Schweigen des Bestellers bzw. Kunden auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder die Abnahme unserer Lieferung und Leistung gilt als Genehmigung unserer AGB.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht in diesen AGB abgeändert oder ausgeschlossen sind.

1.6 Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Vertragsschluss

2.1 Alle von uns abgegebenen Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Preise verstehen sich ab Werk als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.3 Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.

2.4 Erfolgt die Kundenbestellung auf elektronischem Wege, so bestätigt die IWB den Zugang der Bestellung unverzüglich, sofern der Kunde seine E-Mail-Adresse hinterlassen hat per E-Mail. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.5 Technische Änderungen bleiben auch während der Auftragsbearbeitung im Rahmen technischer Erfordernisse vorbehalten.

2.6 Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an Konstruktionsunterlagen einschließlich Zeichnungen, Kalkulationen und elektronischen Daten sowie Ausdrucken von Daten vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der IWB.

2.7 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.

3. Widerruf, Stornierung, Rücktritt

3.1 Der Kunde kann seinen Auftrag bis zum Erhalt der Auftragsbestätigung der IWB kostenfrei widerrufen. Dazu ist es ausreichend, wenn dieser per Fax versendet wurde.

3.2 Erfolgt eine Stornierung oder Änderung durch den Kunden nach diesem Zeitpunkt, hat dieser die angefallenen Planungs-, Material- und Anarbeitungskosten zu tragen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

3.3 Wird die Vertragserfüllung für IWB aus nicht vorhersehbaren technischen Problemen unmöglich oder ist diese nur mit einem nicht vorhergesehenen unverhältnismäßigen Aufwand möglich, so kann IWB vom Vertrag zurücktreten.

4. Lieferung, Transport und Gefahrübergang

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk zuzüglich Verpackung, Versicherung und Fracht.

4.2 Bei einem Netto-Warenwert unter 50,00 EUR wird ein Kleinmengenzuschlag in Höhe von 10,00 EUR berechnet. Die Verpackung der Lieferung wird berechnet.

4.3 Die Wahl der Versandart und des Versandweges obliegt der IWB, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es wird das Transportunternehmen von der IWB für die Wahl der billigsten oder schnellsten Versandart unter Ausschluss der Haftung gemäß Ziffer 8. ausgewählt. Die Transportkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

4.4 IWB wird auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten und zu dessen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden und Beschädigungen der Verpackung sind uns und dem anliefernden Spediteur unverzüglich anzuzeigen.

4.5 IWB ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.

4.6 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt, und zwar auch dann wenn, Teillieferungen erfolgen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft über. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über.

4.7 Bei der Erbringung von Werkleistungen, auch teilbaren Werkleistungen gelten diese, soweit keine förmliche Abnahme vereinbart ist oder eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, 10 Tage nach Lieferung als abgenommen.

4.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist IWB berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

4.9 . Lieferfristen werden individuell vereinbart. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags zu schaffenden Voraussetzungen. Werden diese Verpflichtungen des Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen, sofern IWB die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig.

4.10 Sollte der Liefertermin durch unvorhergesehene Ereignisse, für die wir kein Verschulden tragen, wie z.B. höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen, Streik usw. – dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei den Unterlieferanten eintreten – nicht eingehalten werden können, so sind wir auch bei verbindlich bestätigten Aufträgen von der Einhaltung der Lieferfristen sowie für die Dauer dieser Ereignisse einschließlich einer angemessenen Nachfrist von der Lieferfrist entbunden.

4.11 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

4.12 Bei vom Kunden durchzuführender Montage von Geräten und Zubehörteilen sind unsere Einbauvorschriften zu beachten. Für den Fall, dass unsere Einbauvorschriften nicht beachtet wurden, haften wir nicht für sich daraus ergebende Mängel und Schäden.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der IWB innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Reparaturen und Lohnarbeiten sind in allen Fällen sofort mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.

5.2 Bei Teillieferungen ist die IWB berechtigt, Abschlagsrechnungen hinsichtlich der erbrachten Leistungen zu erheben.

5.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die ihm zustehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.

5.4 Werden IWB nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen oder gerät der Kunde mit anderen Verbindlichkeiten von mehr als 100,00 € in Verzug, ist IWB berechtigt, die Auslieferung dieses und weiterer Aufträge nur gegen Vorkasse oder andere Sicherheitsleistungen vorzunehmen oder bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. Lieferungen können gestoppt und unterwegs befindliche Ware auf Kosten des Kunden zurückgerufen werden.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle Lieferungen der IWB erfolgen unter dem erweiterten Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Besteller bzw. Kunden über, wenn sämtliche Verbindlichkeiten inkl. aller Nebenforderungen erfüllt sind, die IWB in jedweder Form gegenüber dem Kunden hat. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

6.2 Vom Gefahren- bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6.3 Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der IWB zustehenden Saldoforderung. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat IWB der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

6.4 Der Kunde verpflichtet sich, im Falle von Vertragsverletzungen jedweder Art auf Verlangen von IWB sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware auf seine Kosten, ohne das es einer vorherigen Fristsetzung bedarf, zurück zu liefern. In der Rücknahme der Ware oder in der Pfändung durch IWB liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn IWB dies ausdrücklich erklärt.

7. Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Ware an den Kunden.

7.2 Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

7.3 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.4 Mangelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie IWB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden.

7.5 Die rechtserheblichen Erklärungen und Mängelanzeigen (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7.6 Für Mängel leistet IWB zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung oder Neulieferung. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den Einbau, wenn IWB ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden erst zu, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist.

7.7 Keine Gewähr übernimmt IWB für Schäden und Mängel, die aus unsachgemäßer Verwendung, Bedienung und Lagerung, nachlässiger oder fehlerhafter Behandlung oder durch Überbeanspruchung entstehen. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde selbst Reparaturen und Eingriffe vornimmt oder durch nicht von IWB autorisierte Personen vornehmen lässt, sofern die Störung damit in Zusammenhang steht.

7.8 Die Gewährleistung umfasst auch nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch Verschleiß oder äußere Einflüsse entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne unsere schriftliche Zustimmung Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.

7.9 Gewährleistungsreparaturen sind kostenlos, bei freier Anlieferung des Gerätes an IWB in Gotha. Bei Arbeiten in Ihrem Haus berechnen wir die Fahrtkosten für An- und Abreise ab 99867 Gotha.

8. Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind – insbesondere hinsichtlich Folgeschäden – ausgeschlossen.

8.2 Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für ausdrückliche schriftliche Garantien sowie in allen Fällen, in denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8.3 Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für nicht erzielte Einsparungen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.

8.4 Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet 11. Änderungen wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.5 Ansprüche und Rechte wegen Sachmängel verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes an den Kunden; die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist gilt nicht in von uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und soweit wir aus Gefährdungstatbeständen haften.

9. Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung der IWB Industrietechnik GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für den einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf 1 Mio. EUR begrenzt.

10. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.2 Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz in 99867 Gotha. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehende Rechtsstreitigkeiten ist Erfurt. IWB ist auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

11. Änderungen

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.

12. Teilwirksamkeit

Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

IWB Industrietechnik GmbH
Fassung vom 01.08.2013